Erhaltung des Vorsorgeschutzes und der Freizügigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge in dem Sinne, dass Freizügigkeitsleistungen, die weder bei der Pensionskasse des bisherigen Arbeitgebers belassen noch auf die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers überwiesen werden können, auf die Stiftung übertragen werden können.