Betrieb einer Hoch- und Tiefbauunternehmung. Kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Rechte, Patente, Lizenzen und gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Grundstücke erwerben oder weiterveräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.