Betrieb eines Transportunternehmens für Sachtransporte. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen gründen, erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder weiterveräussern.