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Ernst Göhner Stiftung

Firmendetails

Ernst Göhner Stiftung

Artherstrasse 19


Artherstrasse 19
6300 Zug

6300

Zug

Firmenvertreter: Schmid, Roger

Gründungsjahr: 1960

Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch

Anzahl Mitarbeiter: 5

MWST-Nr. / CHE-CH17070001217

Öffnungszeiten

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Office-ID: 498583

Kategorien: 

Dienstleistungen und Produkte

Das Stiftungsvermögen ist nach unternehmerischen Gesichtspunkten und mit unternehmerischer Initiative zu verwalten und fortzuentwickeln unter Übernahme gewisser damit verbundenen Risiken. Insbesondere gehört auch die Finanzierung von Beteiligungsfirmen oder solchen, an denen die Stiftung beteiligt war, zu den Aufgaben der Stiftung, wozu diese nicht nur eigene, sondern auch fremde Gelder einsetzen kann. Unterstützung und Förderung von: kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Institutionen; öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten des Handwerks, des Geistes und der Künste; begabten jungen Menschen aller Berufe zur Weiterausbildung; dem allgemeinen Wohle dienenden Forschungen; Bestrebungen zur Erhaltung der Bergbevölkerung; Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes; Bestrebungen des Tierschutzes; Bestrebungen zur Erhaltung des Arbeitsfriedens im Lande. Ausrichtung von Zuwendungen: an Personen und deren Angehörige, die sich beim Auf- und Ausbau des Stifter- bzw. Stiftungsvermögens mitverdient gemacht haben und sich weiterhin verdient machen; an andere Personen, die Zuwendungen verdienen bzw. derer bedürfen. Ausrichtung von Zuwendungen an alle direkten Nachkommen von Gottlieb Göhner sel., Vater des Stifters, in allen Graden der Deszendenz (nachfolgend "Destinatäre gemäss Art. 3.4 genannt). Für die Erfüllung der Stiftungszwecke gemäss Art. 3.2 bis Art. 3.4 sollen jährlich mindestens 33 % der in den letzten 5 Jahren durchschnittlich erzielten Gewinne verwendet werden. Zuwendungen an die Destinatäre gemäss Art. 3.4 sollen nur in dem Masse ausgerichtet werden, wie sie diese nach Ansicht des Stiftungsrates verdienen. Für diese Gewinnermittlung sind die sich wiederholenden testamentarischen Auflagen und Verfügungen des Stifters, sowie alle anderen Kosten wie Saläre, Stiftungsratsentschädigungen, Steuern, Sozialaufwendungen und Vergabungen usw. als Aufwand zu betrachten. Anderseits gelten jedoch Kapitalgewinne nicht als Erträge

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