Die Stiftung bezweckt die Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen: an überlebende Ehegatten eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung, gleichgültig unter welchem Güterstand sich die Ehe befand, sofern die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes nicht gemäss Art. 117 f. ZGB infolge eines Gerichtsurteils getrennt leben; an die Kinder eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung; an die Eltern eines verstorbenen Mitgliedes der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung. Sind keine der vorgenannten Personen vorhanden, so ist der Stiftungsrat berechtigt aber nicht verpflichtet, allfälligen anderen verwandten oder nichtverwandten Personen, die den Verstorbenen regelmässig finanziell oder durch andere Zuwendungen unterstützt haben, oder die dem Verstorbenen regelmässig unterstützt wurden, einen Beitrag bis zur Höhe des dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern zustehenden Sterbegeldes auszurichten, jedoch nur soweit der Verstorbene eigene Beiträge geleistet hat. Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift dürfen jedoch nur an natürliche Personen ausbezahlt werden; die Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schweizerischen Zahntechniker-Vereinigung durch Ausrichtung von Beiträgen an diese Mitglieder zwecks Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen, die durch die Schweizerische Zahntechniker-Vereinigung oder Dritte angeboten werden; ie Finanzierung von Rechtsberatung und Rechtsschutz für die Mitglieder der Zahntechniker-Vereinigung im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.