Erhaltung des obligatorischen und ausserobligatorischen Vorsorgeschutzes im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Stiftung nimmt zu diesem Zweck Freizügigkeitsleistungen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG) und der Verordnung über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 zur Anlage und Verwaltung entgegen. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Schweiz.