Der Pensionsfonds ist dazu bestimmt: a) Die Alters-, Invaliden-, Wittwen- und Waisenrenten und sonstigen Leistungen, auf welche die Angestellten der Dorferkorporation Herisau und der Gaswerk Herisau AG durch ihre Mitgliedschaft bei der obligatorischen Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule Anspruch haben, zu erhöhen, soweit dies für angezeigt erachtet wird. Über die Erhöhung entscheidet allein der Stiftungsrat des Pensionsfonds der der Dorferkorporation Herisau und der Gaswerk Herisau AG. b) Sonstige Unterstützungen in Kranken- und Notfällen des Personals zu gewähren, soweit das der Stiftungsrat für angezeigt erachtet, und es die zur Verfügung stehenden Mittel erlauben. c) Anstelle der Stifterfirma, die von dieser zu entrichtenden Arbeitgeberbeiträge und Nachzahlungen an die obligatorische Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule oder an andere Vorsorgewerke der Stifterfirma zu leisten. Insbesondere kann er zu Leistungen herangezogen werden, zu denen die Stifterfirma im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verpflichtet ist. d) Die Arbeitnehmerbeiträge an die obligatorische Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule, namentlich die Nachzahlungen bei Erhöhungen der versicherten Gehälter und Löhne, zu verbilligen. Den Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Pensionsfonds zu.