Das Stiftungsvermögen und seine Erträgnisse sollen ausschliesslich zur Ausrichtung von Altersbeihilfen an langjährige und verdiente Mitarbeiter der Stifterfrima verwendet werden. Ausgeschlossen sind Leistungen an direkt oder indirekt am Aktienkapital der Stifterfirma beteiligten Personen und deren Ehefrauen. Unter Arbeitshilfen sind Ergänzungsleistungen zur AHV-, IV-, BVG- und / oder Suva-Rente zu verstehen. Anspruch darauf haben ehemalige Mitarbeiter der Stifterfirma, die mindestens 10 Jahre in ihrem Dienst gestanden haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel fünf.