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NEST Sammelstiftung

Pensionskasse

Firmendetails

Berufl. Vorsorge für die ArbeitnehmerInnen usw

NEST Sammelstiftung

Molkenstrasse 21


Molkenstrasse 21
8004 Zürich

8004

Zürich

Firmenvertreter: Beriger, Peter

Gründungsjahr: 1983

Sprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch

Anzahl Mitarbeiter: 20

MWST-Nr. / CHE-CH02079028349

Öffnungszeiten

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Office-ID: 401187

Kategorien: 

Dienstleistungen und Produkte

Zweck der Stiftung ist die versicherungsmässige berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der dieser Stiftung angeschlossenen Unternehmen (nachstehend Mitglied genannt) sowie für die Hinterbliebenen der vorgenannten Personen durch Ausrichtung von Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Die Stiftung erbringt dabei mindestens die vom BVG vorgeschriebenen Leistungen. Sie kann aber auch eine darüber hinausgehende Vorsorge betreiben. Die Arbeitgeber können ihre berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung ihrer Arbeitnehmer (NEST Sammelstiftung) durchführen. Die Stiftung kann ferner zugunsten der Arbeitnehmer der Mitglieder sowie ihrer Hinterbliebenen im Falle von Alter, Invalidität und Tod und bei unverschuldeter Notlage (wie Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit) angemessene Ermessensleistungen ausrichten. Über Art und Umfang der Stiftungsleistungen beschliessen im Rahmen der Stiftungsurkunde die Personalvorsorgekommissionen der Mitglieder in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsrat. Die Personalvorsorgekommissionen erlassen die für das betreffende Vorsorgewerk massgebenden Leistungsreglemente und räumen darin den Destinatären Rechtsansprüche ein. Der Stiftungsrat überprüft die Reglemente auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Stiftungsurkunde. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Jedes Mitglied hat ein eigenes Leistungsreglement, und für jedes Mitglied wird eine getrennte Rechnung geführt. Für jedes der Stiftung angeschlossene Mitglied besteht ein Vorsorgewerk. Der Stiftungsrat ist befugt, mit schweizerischen Versiche rungsgesellschaften geeignete Versicherungsverträge abzuschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die Stiftung darf keinesfalls zu Leistungen herangezogen werden, die Entgelt für geleistete Arbeit zuhanden der Mitglieder im Sinne von Art. 2 Abs. 1 darstellen oder sonst lohnähnlichen Charakter haben (z.B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke).

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