Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma durch Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen an den Arbeitnehmer im Falle von Alter, Krankheit, Unfall oder Invalidität von ihm selbst, seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt des Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Die Stiftung darf auch Beiträge gemäss Art. 331 Abs. 3 OR aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Mitteln an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat. Zur Erreichung des Stiftungszweckes oder einzelner Teile davon kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teils derselben abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.