Vorsorge für die Arbeitnehmer in leitender Stellung der Stifterfirma bzw. der beteiligten Firmen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen. Aeufnung von Arbeitgeberbeitragsreserven zur Mitfinanzierung der Arbeitgeberbeiträge. Die Stiftung kann Beiträge aus vorgängigen Beitragsreserven an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.