Veranstaltet mit ihren Regionalgesellschaften Radio- und Fernsehprogramme gemäss dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen und der Konzession des Bundesrates. Bringt mit ihrem Programmangebot die Identität des Landes und die Vielfalt der Regionen zum Ausdruck. Die Programme dienen der Information des Publikums, fördern die kulturelle Entfaltung und die freie Meinungsbildung und tragen zur Unterhaltung bei. Kann weitere mit dem Unternehmenszweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben und im Rahmen der Unternehmenspolitik andere Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen. Steht im Dienste der Allgemeinheit und verfolgt keinen Gewinnzweck.