Bezweckt im Sinne von Art. 620 Abs. 3 OR die Durchführung der sozialen Krankenversicherung als vom Bund anerkannte Krankenkasse sowie Förderung der Gesundheit. Sie kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen: Zusatzversicherungen zursozialen Krankenversicherung und weitere im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und der Krankenversicherungsverordnung (KVV) vorgesehene Versicherungsarten anbieten und vermitteln; mit anderen Versicherern zusammenarbeiten; sich an Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens oder an anderen Versicherungen beteiligen oder solche gründen; generell alle Aktivitäten ausüben, die der Erreichung des Zwecks direkt oder indirekt dienlich sind.