Bau und Betrieb von touristischen Beförderungsanlagen und von Nebenbetrieben; die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen oder Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Geschäftszweig der Gesellschaft zu fördern oder die generell der Entwicklung des Tourismus und des Sports dienen, kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmungen mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsbereich beteiligen sowie Liegenschaften erwerben oder veräussern.