Führung eines Büros gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) für die Vermittlung von Arbeitskräften und die Personalberatung; die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben und Grundstücke erwerben oder weiterveräussern.