Unterstützung der Hinterbliebenen verstorbener Sektionsmitglieder des Verbandes Schweizerischer Polizei-Beamter, insbesondere durch Ausrichtung von Sterbesummen, Unterstützungen und Darlehen; die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen an aus dem Verbande Schweizerischer Polizei-Beamter austretende Personen bleibt vorbehalten.