Aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens sind vorerst die Leibrenten auszurichten. Der verbleibende Nettoertrag (und allenfalls Substanz) soll zu gleichen Teilen den nachstehenden Hilfswerken für ihre humanitäre Tätigkeit überlassen werden, mit der besonderen Auflage, diese Mittel für die Ausbildung von sozial benachteiligten Kindern im In- und Ausland zu verwenden.