Berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie von Unternehmungen, die mit der Stifterfirma finanziell oder wirtschaftlich eng verbunden sind, durch Entrichtung von Arbeitgeber-Beiträgen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere Kadervorsorgestiftungen, denen sich die Stifterfirma angeschlossen hat oder die sie selbst errichtet hat. Diese erbringen Leistungen und Unterstützungen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; anden Arbeitnehmer in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Die Stiftung leistet ihre Beiträge in erster Linie aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Mitteln gemäss Art. 331 Abs. 3 OR.