Entschädigung der Rindviehbesitzer für sämtliche infolge von Krankheit oder unvorhergesehenen und unverschuldeten Unfällen erlittenen Verluste; bei der durch die Natur oder Schwere der Krankheit bedingten Abschlachtung von Tieren; für die abgeschlachteten versicherten Tiere, deren Fleisch ganz oder zum Teil nicht verwendbar befunden worden ist.