Förderung der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeitnehmer der Stifterin und ihrer Angehörigen durch Erleichterung und Beihilfe zu Erholungsaufenthalten, Gewährung von Unterstützungen irgenwelcher Art an Betriebsangehörige oder deren Familien bei unverschuldeter Notlage und bei vorübergehender oder längerer erhöhter wirtschaftlicher Inanspruchnahme usw., gemäss der näheren Umschreibung im Art. zwei Stiftungsurkunde.