Verzeichnis
Überblick
Versicherung von Personen gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) und gemäss Statuten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Invalidität. Die Gesellschaft kann sich daneben nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und dessen Ausführungserlassen an anderen Unternehmen irgendwelcher Art beteiligen, solche gründen, übernehmen und mit ihnen fusionieren. Sie kann ebenfalls nach Massgabe des VAG und dessen Ausführungserlassen Liegenschaften und Immaterialgüterrechte erwerben, belasten und veräussern.
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- Telefon
- 0617655111
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Kategorien
- Bank, Banking / Versicherungswesen, Finanzen
Zugehöriger Betrieb
EGK Privatversicherungen AG
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- Zeitzone
- Europe/Zurich
- Veröffentlicht
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