Gewährung von Unterstützungen oder Beiträgen: a) an Arbeitnehmer im Fall von Alter, Krankheit, Unfall, Invalidität, unverschuldeter Notlagen oder Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers selbst; b) an Arbeitnehmer im Fall von Alter, Krankheit, Unfall oder Invalidität seiner Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder andere Personen, für deren Unterhalt er sorgt; c) im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den hinterbliebenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt des Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist; d) an den Arbeitnehmer für die Schulung oder berufliche Ausbildung seiner Kinder; e) für den Unterhalt und Betrieb von Wohlfahrtshäusern oder ähnliche Einric htungen zugunsten des Personals (z.B. Kindergärten, Lehrlingsheime usw.); kann solche Einrichtungen auch selbst erwerben oder erstellen; f) für Zuwendungen an andere, dem Stiftungszweck dienende Vorsorgeeinrichtungen. Insbesondere können auch reglementarische Arbeitgeber-Beiträge finanziert werden. Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre abschliessen, wobei die Stiftung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte ist.